Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 13/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung
- BSG, 03.04.2014 – B 2 U 26/12 RGesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Allein-Gesellschafter - Formalversicherung - Beschäftigung - Wie-Beschäftigung - freiwillige Unternehmerversicherung - Korrektur des JAV - Satzungsregelung - reformatio in peiusZitiert von 11
- BSG, 18.03.2003 – B 2 U 15/02 RZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2021 – L 3 U 182/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 – L 3 U 33/13
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2006 – L 1 U 1430/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch eines selbstständigen Physiotherapeuten - Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls während der abhängigen Beschäftigung als Profifußballspieler - Anrechnung des erzielten Arbeitseinkommens gem § 52 Nr 1 SGB 7 - leitende und verwaltende Mitarbeit in der eigenen Praxis - keine nahezu vollständige Einstellung der Mitarbeit)Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 31.01.2024 – L 2 U 24/20
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 – L 10 U 2719/20Zitiert von 2
32 Entscheidungen zu § 85 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/85#abs-1 (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/85#abs-1a (1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/85#abs-1b (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/85#abs-2 (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.